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§ 4 SVG§63V — Springendes Personal der Luftlandetruppen

Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soldaten, die

1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,

sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.