Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 sowie § 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden. § 86 Absatz 2 gilt entsprechend.