(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses. § 39 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, bei denen aber die Voraussetzungen gemäß § 99 Absatz 1 vorliegen und deren Prüfungsnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht schlechter als „ausreichend“ sind, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses, sofern sie diesen oder einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben haben.
(3) § 88 Satz 3 gilt entsprechend.