(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie § 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden.
(2) In Fächern, in denen
1. eine schriftliche und eine mündliche oder zusätzliche mündliche Prüfung oder
2. eine mündliche und eine zusätzliche mündliche Prüfung
durchgeführt wurden, bildet der Fachausschuss die Endnote zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen beider Prüfungen.