(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie. Die schriftliche Prüfung in Englisch enthält keinen praktischen Teil.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
1. nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
a)
eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch und
b)
eines der Fächer Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung sowie
2. die Fächer Physik, Chemie und Biologie
und kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) Für die Prüfung in Englisch gilt § 36 Absatz 2 entsprechend. Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend.