(1) Der Unterricht wird in der Regel an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Abend statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.
(2) § 14 Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 15 gelten entsprechend.