(1) Die Lehrer erarbeiten individuelle Curricula, welche die Bildungsziele des Produktiven Lernens, die für den Hauptschulbildungsgang gültigen Lehrpläne der Oberschule und die geltenden Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz berücksichtigen.
(2) Der Nachweis von Leistungen erfolgt insbesondere durch die Vorlage und Präsentation von Lernergebnissen.
(3) Abweichend von § 23 Absatz 2, 7 und 8 erfolgt die Leistungsbewertung anhand eines Punktesystems. Dabei gibt es pro Trimester in den drei Bildungsteilen eine durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegte erreichbare Höchstpunktzahl. Die Bildungsteile werden in durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegte Bewertungsbereiche unterteilt. Pro Bewertungsbereich können pro Trimester zwei, drei oder vier Punkte erreicht werden. Für die einzelnen Bewertungsbereiche erhält der einzelne Schüler,
1. wenn er die Anforderungen voll erfüllt hat, die volle Punktzahl,
2. wenn er die Anforderungen erfüllt hat, die halbe Punktzahl und
3. wenn er die Anforderungen nicht erfüllt hat, null Punkte.
Die Summe der Punkte in den Bewertungsbereichen der drei Trimester ergibt die Jahrespunktzahl.
(4) Am Ende jedes Trimesters erhalten die Schüler eine Übersicht der erreichten Punkte mit einer ausführlichen verbalen Beurteilung ihrer Bildungsentwicklung, die Aussagen zum erreichten Leistungsstand sowie zum Arbeits- und Sozialverhalten enthält. Zur Erteilung der Zeugnisse werden den im Schuljahr erreichten Jahrespunktzahlen gemäß der Anlage Noten nach § 23 Absatz 2 zugeordnet.