nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SOOSA (Sachsen) — Anmeldung

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde benennt in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf den Termin, bis zu dem die Anmeldung an der Oberschule erfolgen soll.

(2) Vor dem Anmeldetermin werden an den Ober- oder Grundschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen die Abschlüsse der Oberschule, die auf diese Abschlüsse bezogene Differenzierung, der Wahlbereich sowie die weiterführenden Bildungsmöglichkeiten vorgestellt werden.

(3) Die Schüler werden von den Eltern angemeldet. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. das zuletzt erstellte Zeugnis oder die zuletzt erstellte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule,

2. die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Identitätsnachweis und

3. die Bildungsempfehlung oder, soweit der Schüler keine solche erhalten hat, die Halbjahresinformation der Klassenstufe 4.

(4) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten verarbeitet:

1. Name und Vorname der Eltern und des Schülers,

2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers,

3. Geschlecht des Schülers,

4. Anschrift der Eltern und des Schülers,

5. Telefonnummer,

6. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,

7. Staatsangehörigkeit des Schülers,

8. Religionszugehörigkeit des Schülers,

9. Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn,

10. eine durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind,

11. Erklärung zum Sorgerecht, im Falle des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und

12. Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Schülers, falls die Herkunftssprache des Schülers nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.

Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. Die Eltern oder die volljährigen Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7, 10 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden.