(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.
(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(3) Ein Notenausgleich nach Absatz 2 ist in höchstens 3 Fächern zulässig.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sollen Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
1. längerer Erkrankung und
2. Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber mindestens in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder in der zweiten Fremdsprache die Note „ausreichend“ oder besser erzielt haben.
Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(5) Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn die Bewertung ihrer Leistungen auf der Grundlage des § 23 Absatz 9 erwarten lässt, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind. Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wechseln abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ohne Versetzungsentscheidung jährlich in die nächsthöhere Klassenstufe über. Eine freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung grundsätzlich nicht möglich.
(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
(7) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. Hierüber entscheidet der Schulleiter nach Beratung der Eltern oder des volljährigen Schülers.