(1) Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Zeitraum, in dem die mündlichen Prüfungen durchgeführt werden müssen, werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben. Im jeweiligen Fach der schriftlichen Prüfungen werden alle Prüflinge zum gleichen Zeitpunkt mit derselben Aufgabenstellung geprüft.
(2) Die Prüfungsdauer gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt und durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.