(1) Nach Maßgabe der Stundentafel erfolgt Unterricht zur individuellen Förderung. Der Unterricht kann in klassenübergreifenden Gruppen durchgeführt werden.
(2) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten.
(3) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schülerinnen und Schüler spezielle Beratungsangebote von der bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichteten Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Schulen verpflichten, spezielle Beratungsangebote anzubieten.
(4) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. Dazu ist jeweils eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.
(6) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in allen Fächern nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung). Das Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs wird in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen regelmäßig überprüft.