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§ 17 SOGS (Sachsen) — Grundlagen der Leistungsbewertung

Schulordnung Grundschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien. Der Klassenlehrer gibt diese den Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt.

(3) Die Ermittlung und Bewertung von Leistungen sollen auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen.

(4) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.

(5) Für Schüler,

1. bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden,

2. die im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder

3. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

(6) Für Schüler, die lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend.

(7) Soweit Schüler in Fächern nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung der Leistungen in diesen Fächern nach § 25 Absatz 1 und 5 Satz 1 und 3 der Schulordnung Förderschulen . In den übrigen Fächern richten sich Ermittlung und Bewertung der Leistungen sowie die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend.

(8) Für Schüler, die nach den Lernbereichen des Lehrplans der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung der Leistungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1 der Schulordnung Förderschulen . Eine Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung erfolgt nicht.