Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 sowie der Klassenstufen 7 bis 10 im Hauptschulanforderungsniveau und im Realschulanforderungsniveau gilt § 33 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 im gymnasialen Anforderungsniveau und der Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt § 36 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.