(1) Jahreszeugnisse in den Klassenstufen 1 bis 10 sind staatliche Urkunden, die den von den Schülerinnen und Schülern jeweils nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres. In den Fächern, die nicht benotet werden, können verbale Einschätzungen aufgenommen werden. In Klassenstufe 1 erfolgt abweichend von den Sätzen 3 und 4 eine verbale Einschätzung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 7 und 9. In den Klassenstufen 7 bis 10 enthalten die Jahreszeugnisse auch Angaben darüber, in welchem Anforderungsniveau die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde. Für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben.
(2) Die in der Feststellungsprüfung gemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 erteilte Note wird auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 im Feld „Bemerkungen“ ausgewiesen.
(3) Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ist eine von ihr oder ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. Ebenso sind auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen, zum Beispiel an Arbeitsgemeinschaften, und die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben auf dem Jahreszeugnis oder auf dem Kurshalbjahreszeugnis einzutragen.