(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 1 bis 4 in Fächern nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, gilt § 17 Absatz 7 der Schulordnung Grundschulen entsprechend. Für lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt ab der Klassenstufe 5 § 23 Absatz 9 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die in den Klassenstufen 1 bis 4 nach den Lernbereichen des Lehrplans der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, gilt § 17 Absatz 8 der Schulordnung Grundschulen entsprechend. Für lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt ab der Klassenstufe 5 § 23 Absatz 10 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
(3) Bei inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schülern mit anderen Förderschwerpunkten als geistige Entwicklung und Lernen richtet sich die Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend.