Bei Schülerinnen und Schülern der Förderschule, die aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden können, ist die Einleitung des Verfahrens nach § 15 rechtzeitig zu prüfen.
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Bei Schülerinnen und Schülern der Förderschule, die aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden können, ist die Einleitung des Verfahrens nach § 15 rechtzeitig zu prüfen.