(1) Der Unterricht im Pflicht- und Wahlbereich und die Teilnahme an besonders eingerichteten förderpädagogischen Maßnahmen gemäß § 23 auf Grundlage der Stundentafeln sind für die Schülerinnen und Schüler der Förderschule vorbehaltlich von § 35 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes verbindlich.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann darüber hinaus einzelne Schülerinnen und Schüler aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zeitweise vom Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern oder anderen schulischen Veranstaltungen befreien.
(3) Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.
(4) Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist sie oder er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.