(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall gemäß § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
(2) Ist eine Handlung gemäß § 5 dieser Verordnung nur mit Erlaubnis der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.