(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung nach § 7 dieser Verordnung in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungsmaßnahmen durchführt;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt oder mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 m vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen bepflanzt;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 auf Flächen außerhalb von Wegen reitet, Rad oder Schlitten fährt;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 mit motorgetriebenen, bespannten oder sonstigen Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, fährt, Wohnwagen oder Verkaufsstände auf- oder abstellt;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer macht oder unterhält;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 zeltet oder lagert;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde frei oder außerhalb der Wege laufen lässt;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt;
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 5 Nr. 1 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.
(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.