Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht nach § 6 Nr. 3 unterliegen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.