(1) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, (Teil-) Regionalpläne und regionale Raumordnungspläne im grenznahen Raum nur nach gegenseitiger Abstimmung für verbindlich zu erklären, nachdem sich zuvor die Träger der Regionalplanung untereinander gemäß Artikel 5 und 7 abgestimmt haben.
(2) Kann keine Übereinstimmung zwischen den Trägern der Regionalplanung erzielt werden, entscheidet die zuständige oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.