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Artikel 4 SN-5481 (Sachsen) — Verbindlichkeit der Regionalplanung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, (Teil-) Regionalpläne und regionale Raumordnungspläne im grenznahen Raum nur nach gegenseitiger Abstimmung für verbindlich zu erklären, nachdem sich zuvor die Träger der Regionalplanung untereinander gemäß Artikel 5 und 7 abgestimmt haben.

(2) Kann keine Übereinstimmung zwischen den Trägern der Regionalplanung erzielt werden, entscheidet die zuständige oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.