(1) Die obersten Landesplanungsbehörden können nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Raumordnungskommission bilden. In der Raumordnungskommission können die Ziele und die weiteren Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für den grenznahmen Raum aufeinander abgestimmt und daraus Empfehlungen und Entscheidungsgrundlagen für die vertragschließenden Länder auf der Ebene der Landesplanung erarbeitet sowie über Vorlagen nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 entschieden werden. Sie kann Stellungnahmen zu den (Teil-) Regionalplänen und den regionalen Raumordnungsplänen im grenznahen Raum abgeben.
(2) Jedes Land hat in der Raumordnungskommission eine Stimme. Die Raumordnungskommission beschließt einstimmig. Jedes Land entsendet insgesamt maximal acht Mitglieder aus den obersten Landesbehörden, den oberen oder höheren Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden sowie den Trägern der Regionalplanung aus diesem Raum in die Raumordnungskommission. Sachverständige ohne Stimmrecht können hinzugezogen werden.
(3) Die Raumordnungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von den beiden obersten Landesplanungsbehörden zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist für Entscheidungen der Raumordnungskommssion das schriftliche Umlaufverfahren vorzusehen. Der Vorsitz in der Raumordnungskommission wechselt alle zwei Jahre zwischen den Vertretern der obersten Landesplanungsbehörden.