(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat über die Aufstellung und Fortschreibung der (Teil-)Regionalpläne und Regionalen Entwicklungsprogramme im Raum Halle-Leipzig zu beraten. Hierzu sind insbesondere
die wesentlichen Daten und Prognosen aufeinander abzustimmen,
gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.
(2) Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach Artikel 2 Abs. 3.