(1) Die für den Raum Halle-Leipzig zuständigen Träger der Regionalplanung arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung im benachbarten Raum des anderen Landes beeinflussen kann.
(2) Hierzu sollen die Träger der Regionalplanung
sich regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten,
zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 zusammenwirken.