(1) Der Nationalpark soll auch der Erholung und dem Naturgenuss der Allgemeinheit, insbesondere dem Naturerfahren der Besucher und der naturkundlichen Bildung sowie der Förderung von Verständnis und Unterstützung für den Naturschutz in der Bevölkerung dienen.
(2) Der Nationalpark ist der Allgemeinheit zur Erholung und zum Naturerleben zugänglich, soweit dies dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 nicht widerspricht. Den historisch gewachsenen Nutzungen und Interessen der Wanderer, Bergsteiger und des Tourismus ist bei der Anlage und Unterhaltung von Erschließungseinrichtungen und bei allen Planungen und Maßnahmen für das Schutzgebiet angemessen Rechnung zu tragen. Die Einrichtungen sollen zur nationalparkverträglichen Besucherlenkung beitragen.
(3) Besucher des Nationalparkes haben sich auf Gefahren einzustellen, die sich aus dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ergeben können. Auf die eingeschränkte Verkehrssicherung ist im Vorfeld hinzuweisen. Das Betreten des Nationalparkes erfolgt insofern auf eigene Gefahr.
(4) Unter Beachtung des Schutzzweckes gemäß § 3 Abs. 2 soll der Nationalpark insbesondere durch Angebote im Bereich Erholung, Information und naturkundliche Bildung zur Strukturverbesserung in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz beitragen.