(1) Die in § 2 Abs. 1 bis 3 näher bezeichneten Flächen werden als Nationalpark festgesetzt. Er umfasst im Landkreis Sächsische Schweiz Teile der Städte und Gemeinden Bad Schandau, Hohnstein, Kirnitzschtal, Königstein, Lohmen, Porschdorf, Kurort Rathen, Sebnitz, Stolpen und Stadt Wehlen. Der Nationalpark führt die Bezeichnung „Nationalpark Sächsische Schweiz“.
(2) Die in § 2 Abs. 1 bis 3 näher bezeichneten Flächen werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Es umfasst im Landkreis Sächsische Schweiz Teile der Städte und Gemeinden Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bad Schandau, Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Gohrisch, Hohnstein, Kirnitzschtal, Königstein, Lohmen, Pirna, Porschdorf, Kurort Rathen, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal, Sebnitz, Stadt Wehlen und Struppen. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz“.
(3) Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet bilden zusammen die „Nationalparkregion Sächsische Schweiz“.