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Artikel 3 SN-5345 (Sachsen) — Organe und Vertretung des Versorgungswerks

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe des Versorgungswerks sind

1. die Vertreterversammlung (Artikel 4),

2. der Verwaltungsausschuß (Artikel 6),

3. der Aufsichtsausschuß (Artikel 7).

(2) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.