(1) Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung (Artikel 4),
2. der Verwaltungsausschuß (Artikel 6),
3. der Aufsichtsausschuß (Artikel 7).
(2) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.