Der Schutzzweck ist die Gewährleistung der Nutzbarkeit des Gewässers als bedeutenden Rastplatz-, Ruhe- und Rückzugsraum für die in § 2 aufgeführten Vogelarten während der Zeit des Vogelzuges und des Winteraufenthaltes am Rastgewässer.
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Der Schutzzweck ist die Gewährleistung der Nutzbarkeit des Gewässers als bedeutenden Rastplatz-, Ruhe- und Rückzugsraum für die in § 2 aufgeführten Vogelarten während der Zeit des Vogelzuges und des Winteraufenthaltes am Rastgewässer.