(1) Die Aufstellung von jagdlichen Hochsitzen oder Kanzeln bedarf der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.