(1) Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Neumark im Vogtlandkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Waschteich Reuth“.
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(1) Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Neumark im Vogtlandkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Waschteich Reuth“.