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§ 7 SN-5002 (Sachsen) — Grundzüge der Pflege- und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Halbmeiler Wiesen“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sicherung eines intakten Wasserhaushalts;

Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;

Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;

Durchführung von Artenhilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten, unter anderem zur Erhaltung des Katzenpfötchenbestands;

Erhaltung des vorhandenen Knüppelwegs für die Durchführung von Pflegemaßnahmen.

Detailliertere Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung werden in einem Managementplan für das unter § 2 Abs. 5 genannte FFH-Gebiet festgelegt.