Sicherung eines intakten Wasserhaushalts;
Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;
Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;
Durchführung von Artenhilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten, unter anderem zur Erhaltung des Katzenpfötchenbestands;
Erhaltung des vorhandenen Knüppelwegs für die Durchführung von Pflegemaßnahmen.
Detailliertere Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung werden in einem Managementplan für das unter § 2 Abs. 5 genannte FFH-Gebiet festgelegt.