(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die jeweils örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen, wenn
1. die Durchführung der Verordnung im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat und soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SächsNatSchG gelten entsprechend.