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§ 7 SN-4915 (Sachsen) — Schutz- und Pflegemaßnahmen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wesentliche Schutz- und Pflegemaßnahmen zur Umsetzung der Schutzzwecke gemäß § 3 sind:

Extensivierung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke unter Nutzung geeigneter Förderprogramme,

gezielte Pflege extensiv genutzter Grünlandbereiche,

Wiederherstellung naturnaher hydrologischer Verhältnisse in grundwasserbeeinflußten Biotopen durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Rückbau von Meliorationsgräben),

Erzielung naturnaher Bestockungen in Waldbereichen,

Renaturierung künstlich verbauter Gewässer und weitgehende Wiederherstellung der natürlichen Vorflutverhältnisse.