(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide (Erweiterung)“ vom 29. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 106),
der Beschluß des Rates des Bezirkes Leipzig Nummer 13-3/63 vom 15. Februar 1963 „Bestätigung von Landschaftsschutz- und Erholungsgebieten im Bezirk Leipzig“, soweit er sich auf Flächen des im § 2 beschriebenen Gebietes bezieht,
der Beschluß des Rates des Bezirkes Leipzig Nummer 99-21/69 vom 13. Oktober 1969 „Bestätigung eines Landschaftsschutzgebietes im Bezirk Leipzig“,
der Beschluß des Bezirkstages Leipzig Nummer 68/VIII/84 vom 20. September 1984 „Neufestlegung und Änderung von Landschaftsschutzgebieten“, soweit er sich auf Flächen des in § 2 beschriebenen Gebietes bezieht,
die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ vom 30. November 1995 (SächsABl. S. 1408).
(3) Der Schutzstatus der innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Naturschutzgebiete und Flächennaturdenkmale bleibt unberührt.
Leipzig, den 30. März 1998
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident