Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 RSG unterliegen, wird bis zum 31. Dezember 2003 auf 50 Ar festgesetzt.
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Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 RSG unterliegen, wird bis zum 31. Dezember 2003 auf 50 Ar festgesetzt.