(1) Die Aufgaben der zentralen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 des jeweiligen Übereinkommens nimmt im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen wahr.
(2) Die jeweils örtlich zuständige Gemeinde bewirkt auf Ersuchen der zentralen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Übereinkommen (BGBl. 1 S. 665) die Zustellung eines ausländischen Schriftstückes, das weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in deutscher Sprache begleitet ist, durch einfache Übergabe an den Empfänger.