Personen, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 46 SächsNatSchG in der jeweils geltenden Fassung bestellt worden sind, können nach § 2 dieser Verordnung abberufen werden.
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Personen, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 46 SächsNatSchG in der jeweils geltenden Fassung bestellt worden sind, können nach § 2 dieser Verordnung abberufen werden.