(1) Soweit nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes in einem Verfahren zur Ländlichen Neuordnung die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung zu beteiligen ist, werden beteiligt
als Berufsvertretung der Landwirtschaft die in § 1 Abs. 1 genannten Verbände,
als Berufsvertretung der Forstwirtschaft der in § 1 Abs. 2 genannte Verband,
als Berufsvertretung der Fischereiwirtschaft der Sächsische Landesfischereiverband e.V.
(2) Werden in ein Verfahren zur Ländlichen Neuordnung Waldgrundstücke einbezogen, ist in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 38, § 41 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG neben der Berufsvertretung der Landwirtschaft die Berufsvertretung der Forstwirtschaft zu beteiligen.
(3) Die Berufsvertretung der Fischereiwirtschaft ist zu beteiligen, wenn in einem Verfahren zur Ländlichen Neuordnung Belangen der Binnenfischerei Rechnung zu tragen ist.
(4) Geben die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verbände im Falle des § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG einander widersprechende Erklärungen ab, kann die für die Anordnung des Verfahrens zuständige obere Flurbereinigungsbehörde den Verbänden eine angemessene Frist zur Einigung setzen. Wird bis zum Ablauf der Frist keine Einigung erzielt, gilt das Einvernehmen im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG als hergestellt.
(5) Das Antragsrecht nach § 93 Abs. 1 FlurbG kann von den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verbänden nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.