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§ 4 SN-2748 (Sachsen) — Gesamtstatistik

Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Statistische Landesamt wertet die statistischen Angaben nach § 1 Abs. 1 und 2 für die Frauenförderung aus und teilt die Ergebnisse jährlich bis zum 31. Mai der nach dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien für Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Stelle als Grundlage für die Erstellung des Berichts gemäß § 17 SächsFFG mit.