(1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung und beschließt über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht sowie über weitere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere regelt er die Vergabe von Stiftungsleistungen; hierzu kann er Richtlinien erlassen.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus
1. dem Staatsminister für Soziales,
2. einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen,
3. einem Vertreter des für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Staatsministeriums,
4. einem Vertreter des Landtages,
5. fünf Vertretern aus gesellschaftlichen Gruppen, die im Bereich des Stiftungszweckes (§ 2) tätig sind,
6. einem weiteren Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und
7. dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 werden vom Staatsminister für Soziales auf Vorschlag der entsendenden Stelle oder Gruppe berufen.
(4) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Staatsminister für Soziales. Er wird durch das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 2 vertreten.
(5) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.