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§ 6 SN-21519 (Sachsen) — Maßnahmen des kommunalen Schulhausbaus

Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge für Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind spätestens am 1. September 2027 vorzulegen. Dies gilt auch für das in § 7 Absatz 2 der Schulinfrastrukturverordnung geregelte Antragsverfahren für die kreisfreien Städte. Für Anträge, die bis zum 1. September 2026 vorliegen, stehen bis zu 70 Prozent des Mittelvolumens nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Verfügung.

(2) Für die Gewährung von Zuweisungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 4 dieser Verordnung finden § 4 Absatz 5 Satz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 der Schulinfrastrukturverordnung keine Anwendung.