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§ 30 SN-21457 (Sachsen) — Niederschrift

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Verlauf jeder Lehrgangsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeit abgegeben worden sind. Zudem ist die Anzahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten und, sofern nicht elektronisch angefertigt, zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Blätter zu erfassen.

(3) In den Niederschriften über die praktische und die mündliche Lehrgangsprüfung sind zu dokumentieren:

1. die Namen der Prüflinge und der Prüfenden sowie der Prüfungstag,

2. der Prüfungsgegenstand,

3. das Prüfungsergebnis und

4. besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die schriftliche Lehrgangsprüfung ist von der Aufsicht, die Niederschriften über die mündliche und die praktische Lehrgangsprüfung sind vom Prüfungsausschuss beziehungsweise von den jeweiligen durchführenden Prüfungsunterausschüssen und gegebenenfalls den Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 zu unterzeichnen.