nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 SN-21295 (Sachsen) — Räumlicher Bereich des Bodenplanungsgebiets

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum Annaberg

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bodenplanungsgebiet umfasst die Gebiete der Städte Ehrenfriedersdorf, Geyer, Thum, der Gemeinden Auerbach, Tannenberg, Thermalbad Wiesenbad sowie Teile der Gebiete der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz, der Stadt Schlettau, der Stadt Zwönitz und der Gemeinde Drebach.

(2) Die Grenzen des Bodenplanungsgebietes sind in der Übersichtskarte „Gebietsfestlegung gemäß § 14 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes Bodenplanungsgebiet Raum Annaberg“ eingetragen, die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist. Der Grenzverlauf ergibt sich aus den digitalen Karten des Kartenwerks (Maßstab 1 : 10 000), erstellt durch die ARGE Beak Consultants GmbH/ARCADIS Germany GmbH, Stand Dezember 2020. Die Karten 2.1-6,

3.1-6, 4.1-6, 5.1-6, 6.1-6, 7.1-6, 8.1-6, 9.1-6 und 10.1-6 sind Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Das Bodenplanungsgebiet hat eine Größe von cirka 157 km².