Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen über Umfang, Inhalt und Form
1. des Auskunftsverlangens nach § 3 Absatz 2 Satz 3,
2. der Vorlagepflicht nach § 5 Absatz 7 Satz 1,
3. der Informationspflicht nach § 7 Absatz 1.