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§ 1 SN-20864 (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. „Betreiber“ bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch diejenigen, welche die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage im Sinne des § 2 beantragen sowie deren Rechtsnachfolger,

2. „Freiflächenanlagen“ jede Solaranlage im Sinne des § 3 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes .