(1) Gefördert werden
1. die Verbesserung der Versorgung und Teilhabe Pflegebedürftiger vor Ort durch regionale Pflegebudgets sowie
2. Pflegekoordinatoren.
(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse nach § 9 Absatz 1 zur Anzahl der Zuwendungsempfänger.