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§ 1 SN-20250 (Sachsen) — Zuwendungen im Bereich der Pflege

Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gefördert werden

1. die Verbesserung der Versorgung und Teilhabe Pflegebedürftiger vor Ort durch regionale Pflegebudgets sowie

2. Pflegekoordinatoren.

(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse nach § 9 Absatz 1 zur Anzahl der Zuwendungsempfänger.