(1) Ausbildungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Entscheidung über die Zulassung obliegt der Ausbildungsbehörde. Wenn die Ausbildungsbehörde eine Person zur Ausbildung zulässt, weist sie die Person dem Gesundheitsamt zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der ärztlichen Leitung des Gesundheitsamtes. Im Rahmen der Ausbildung soll die auszubildende Person den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 8 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Die Beschäftigung der auszubildenden Personen darf während des Ausbildungszeitraumes nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen. Die Ausbildungsbehörde muss die Möglichkeit zur Teilnahme der auszubildenden Personen an der theoretischen Ausbildung gewährleisten.