(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Johanngeorgenstadt, Eibenstock, Lauter-Bernsbach, Schwarzenberg/Erzgebirge, Grünhain-Beierfeld, Elterlein, Scheibenberg, Kurort Oberwiesenthal sowie der Gemeinden Raschau-Markersbach und Crottendorf im Landkreis Erzgebirgskreis werden als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Schwarzwasser“.
(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Regelungen des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes .