Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Absatz 1) in Kraft.
Dresden, den 16. August 2021
Landesdirektion Sachsen
Kraushaar
Präsidentin
Hinweis:
Die unter § 2 Absätze 3 bis 6 benannten Anlagen 1 bis 4 als Bestandteil dieser Verordnung können aus Platzgründen nicht in diesem Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt werden. Sie sind einsehbar auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/umwelt , Rubrik Oberflächenwasser & Hochwasserschutz, Hochwasserentstehungsgebiete.