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§ 8 SN-19159 (Sachsen) — Übergangsvorschrift

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Fondsverwalter wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2021 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Einnahmen und Ausgaben in den Fonds umzubuchen.